Aktuelles zum beA
- wenn sich die Fragestellungen durch (Erst)Nutzung häufen -
Die aktive Nutzungsverpflichtung startet am 01.01.2021. Damit ist die Einreichung von Klagen und Schriftsätzen ordnungsgemäß ausschließlich nur noch per beA erlaubt. Die Übermittlung per Nachtbriefkästen und/oder Fax und/oder Post ist nur noch im absoluten Ausnahmefall möglich.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Berufsträger selbst das beA bedienen kann.
Mit der BRAO-Novelle kommt (endlich) auch das beA-Postfach für Anwaltsgesellschaften aber auch die Vertreterregelung ist neu geregelt.
- Fragen aus der täglichen Praxis:
- Wie kann ich elektronische Empfangsbekenntnisse sicher abgeben
- Wie kann ich Nachrichtenzugang sicher nachweisen
- Wer signiert und wenn ja, wie? Urlaub und Vertretung?
- Ist es sinnvoll oder schädlich das Nachrichtenfeld im beA als Anschreiben zu nutzen?
- Wie müssen die Anlagen im beA bezeichnet und versendet werden?
Was regelt der § 130 a ZPO?- Sendevarianten nach § 130a III ZPO,
- Heilung nach § 130a VI ZPO,
- Eingangsbestätigung nach § 130a V ZPO,
- Wie funktioniert die Archivierung eingehender Nachrichten und Empfangsbekenntnisse
- Was muss im Rahmen der Rechtevergabe und Zugriffsberechtigungen beachtet werden?
- Lösungen für den Worst-Case: Was tun bei technischen Störungen?
- Wiedereinsetzung im Falle des Stromausfalls? Der BGH hat konkrete Vorstellungen
- Änderungen durch die BRAO-Novelle
- Neuregelung der Bestellung eines Vertreters zum 01.08.2021
- Endlich: Das Gesellschafts-Postfach: Voraussetzungen, Einrichtung, Nutzung
- Entscheidungen des BGH zum Organisationsverschulden
- Konkrete Handlungsanweisungen für den rechtssicheren Workflow
- Vermeidung von Haftungsfällen durch Checklisten und Arbeitsanweisungen